EN250:2014 - Neues zur alternativen Luftversorgung (Oktopus)

Die neue EN250:2014 vom April 2014 bringt einige wichtige Änderungen im europäischen Markt. Dieser Standard betrifft die Herstellung von sog. UBAs (Underwater Breathing Apparatus - Tauchapparate).

Eine wesentliche Änderung betrifft den Teil, wie alternative Luftversorgungen verwendet werden dürfen. Die Änderung erfolgt schrittweise, da sehr viele Ausrüstungen nach dem langjährigen alten Standard EN250:2000 hergestellt werden. Es macht jedoch Sinn, sich schon heute die Änderung etwas genauer anzusehen, so dass Taucher und Tauchlehrer verstehen, wie sich der neue Standard zukünftig auf die Konfiguration der Lungenautomaten auswirken wird.

Die wesentliche Änderung in der EN250:2014 ist: (meine persönlichen Bemerkungen dazu in Schrägschrift)

  • Ein Oktopus ist nicht die bevorzugte Konfiguration, wenn die Tiefe grösser 30m oder die Wassertemperatur unter 10°C beträgt. Ein völlig unabhängiges, alternatives System wird empfohlen - zwei 1.Stufen sind nach mir in kalten Gewässern seit langem Pflicht und erfüllen diese Anforderung
  • 1. Stufen von Lungenautomaten, welche nicht Kaltwasser geeignet sind, sollen mit der Kennzeichnung “>10°C” versehen werden - endlich wird dies auch ohne Konsultation der technischen Dokumentation ersichtlich
  • 1. Stufen von Lungenautomaten mit einer niedrigeren Arbeitstemperatur können durch den Hersteller entsprechend gekennzeichnet werden - ich verstehe das so, dass Lungenautomaten ohne Kennzeichnung grundsätzlich kaltwassertauglich sind
  • 1. Stufen von Lungenautomaten werden mit einem “A” gekennzeichnet, wenn sie mit einem Octopus kompatibel sind - Die Kennzeichnung ">10ºC" bedeutet demnach nicht zwingend dass die 1.Stufe im Warmwasser Tiefenbereich 0...30m mit einer Oktopus-Konfiguration kompatibel ist, sondern auch dort bei fehlendem "A" eine SpareAir, zweite 1.Stufe oder Ähnliches verwendet werden müsste

Diese Änderungen werden schrittweise eingeführt, da ab sofort kontinuierlich neue Lungenautomaten nach dem neuen Standard hergestellt werden. Bei Unklarheiten müssten die Hersteller auskunftsfähig sein.

Der Standard EN 250:2014 ist in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung 2016/425 (vorher 89/686/EWG) über die Bedingungen zur Vermarktung und die wesentlichen Mindestanforderungen zur Sicherheit von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), nach Ablauf der den PSA-Herstellern gewährten Übergangszeit, seit dem 21. April 2018 in Kraft. Ab dem 21. April 2019 dürfen in der Schweiz nur noch PSA, welche die Anforderungen der schweizerischen PSA-Verordnung bzw. der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen, in Verkehr gebracht, d.h. erstmals auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden.

EU-Zertifizierungen, die unter der alten EU-Richtlinie 89/686/EWG erteilt worden sind, gelten in Übereinstimmung mit den in Art. 47 der EU-Verordnung 2016/425 festgelegten Übergangsbestimmungen bis zu ihrem Ablaufdatum. Danach dürfen PSA nach bisherigem Recht auch nach dem 20. April 2019 auf dem Schweizer Markt bereitgestellt/verkauft werden. Vorausgesetzt wird, dass der Hersteller für jede einzelne PSA nachweisen kann, dass er seine nach der bisherigen PSA-Richtlinie 89/686/EWG entwickelte und hergestellte PSA vor dem 21. April 2019 tatsächlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten hat. Die tatsächliche Ankunft der PSA im Schweizer Markt kann später sein. Entscheidend ist, dass das Anbieten jeder hergestellten PSA vor dem 21. April 2019 erfolgt ist.